Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

Zuständige Stelle

Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

Was sollte ich noch wissen?

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 

Fachlich freigegeben durch

BMI, RL VII 2

Fachlich freigegeben am

08.01.2016

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

Platzhalter

Bichel, Anja

Fachdienst III/3 - Bürgerdienste

  • +49 4392 401123
  • +49 1805 101170459
  • E-Mail senden
  • Etage: EG | Zimmer: 123
Platzhalter

Kibat, Stefanie

Fachdienst III/3 - Bürgerdienste

Alle Leistungen